Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines

1.1  Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden gelten in der nachstehenden Reihenfolge:

a) der individuelle Inhalt des schriftlich zustande gekommenen Vertrags, bei nur einseitiger schriftlicher Festlegung der individuelle Inhalt unserer Auftragsbestätigung,

b) diese allge­meinen Geschäftsbedingungen IAGB) und c) die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen.

1.2  Der Kunde. außer er wäre Nichtkaufmann, erklärt sich bei Erteilung des ersten Auftra­ges im voraus damit einverstanden, dass diese AGB auch für alle weiteren Angebote, Aufträge und Verträge gelten, ohne dass sie jeweils neu vereinbart werden.

1.3  Alle Nebenabreden oder von diesen AGB abweichenden Abreden sowie Änderungen der Auftragsbestätigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Kunde im Auftragsschreiben zusätzliche Bedingungen oder Auflagen aufnimmt, denen wir nicht ausdrücklich widersprechen oder dass der Kunde seine Einkaufsbedingungen zur Grundlage des Vertrages machen will. Soweit diese im Widerspruch zu unseren AGB stehen, werden sie auch nicht durch unser Schweigen oder vorbehaltslose Ausführung dieses Auftrages Vertragsinhalt

1.4. Handelsvertreter und Außendienstmitarbeiter sind nicht berechtigt, Nebenabreden oder besondere Vertragsbedingungen zu vereinbaren. 

§2 Angebot

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlegen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf solche Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen. Auf unser Verlangen sind sie an uns zurückzugeben.

§3 Lieferumfang

3.1  Technische Änderungen, soweit der Lieferumfang nicht beeinflusst wird, bleiben vorbehalten.

3.2  Angaben über Leistungen und Verbrauchswerte unserer Maschinen sind als annähend zu betrachten. Der Kunde hat selbst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die aufgrund unserer Spezifizierung zum Betreiben der Anlage erforderlichen Medien (z.B. Strom, Gas, Wasser, Abzugskamine, Durchbrüche usw.) ausreichend zur Verfugung stehen. Er hat auch behördliche Erlaubnisse einzuholen, insbesondere benötigt er bei Anschluss von Dunstabzügen, Anlagen an bauseitige Kamine, die Erlaubnis des Kaminfeger Meisters.

§4 Preise

4.1  Alle Preisangaben in Angeboten oder Auftragsbestätigungen sind nach den am Abgabetag geilenden Löhnen und Preisen für Material und Frachten errechnet Ändern sich diese Kosten bis zur Ausführung des Auftrags, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis ange­messen zu ändern. Ist der Kunde Nichtkaufmann kommt eine Preisänderung frühestens 4 Monate nach Vertragsabschluss in Betracht. Diese Preisänderungsklausel findet auch dann Anwendung, wenn nachträglich auf Wunsch des Käufers der Liefertermin hinausgeschoben wird, bei einem Nichtkaufmann als Kunden nur dann, wenn es sich um mehr als 4 Monate handelt.

4.2  Diese Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung, sofern nichts anderes vereinbart ist, zuzüglicher gesetzlicher Mehrwertsteuer. Ein etwa erforderlicher Anschluss an die Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Dampf, Abwasser, Heißwasser, Gas,  ist vom Käufer auf seine Kosten zu veranlassen und darf nur von konzessionierten örtlichen Fachleuten bzw. Installateuren vorgenommen werden.

4.3  Sind wir zusätzlich mit dem Zusammenbau bzw. der Aufstellung oder Überwachung des Anschlusses der Liefergegenstände beauftragt, stellen wir auf Anforderung Kundendienstmonteure zu den jeweils gültigen Berechnungssätzen zur Verfugung. im übrigen gelten die Bestimmungen unter§ 10.

§5 Lieferung

5.1 Teillieferungen sind zulässig

5.2 Die Lieferfrist beginnt Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen. Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung Innerhalb der vorgegebenen Frist versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde bzw. der Liefergegenstand vom Werk zum Versand gegeben worden ist Montageleistungen, auch wenn sie von uns übernommen worden sind, sind nicht innerhalb der Lieferfristen auszuführen, außer dies wäre ausdrücklich von uns bestätigt Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Käufers voraus.

5.3  Liefer-und Leistungsverzögerungen, aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wozu auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmittel, behördliche Anordnungen usw. gehören. haben wir nicht zu vertreten. Solche Verzögerungen verlangen etwa verbindlich vereinbarte Lieferfri­sten um angemessene Zeit.

5.4  Aus der Überschreitung vereinbarter Lieferfristen, die wir zu vertreten haben, stehen unserem Kunden folgende Ansprüche zu:

a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur im Fall unseres Verzuges und angemessener Nachfristsetzung mit ausdrücklicher Androhung der Ablehnung der Leistung nach Ablauf der Nach­frist möglich.

b) Im Falle unseres Verzuges kann Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollen· Woche des Verzuges, Insgesamt höchstens 5 % des Rechnungswertes ohne Mehrwertsteuer und Transportversicherung der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung verlangt werden. Drüber hinausgehende Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen, außer wir würden im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch unserer gesetzliehen Vertreter und Erfüllungsgehilfen zwingend halten. 

§6 Gewährleistung

6.1  Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Leistung unverzüglich zu überprüfen. Dabei festgestellte offensichle Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen 

6.2  Wir leisten Gewähr für etwaige Mängel, mit denen unsere Erzeugnisse. es sei denn, es wurde sich um gebrauchte Maschinen handeln, für die wir keine Gewährleistung übernehmen – im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs behaftet werden, auf die Dauer von 12 Monaten für alle mechanischen Teile und 6 Monate für alle elektrischen Teile, wie elektrische Heizkörper, Schallgeräte und Motoren etc. unserer Erzeugnisse, ab dem Zeitpunkt des Gefahren· Übergangs. aber unter der Voraussetzung, dass unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen sorgfältig befolgt werden und der Kunde nicht selbst oder auch Dritte. Reparaturen. Ersatzlieferungen oder sonstige Eingriffe in die gelieferten Erzeugnisse vorgenommen hat.

6.3  Die Gewährleistung für den Fachhandel beschränkt sich auf den kostenlosen Ersatz der defekten Teile.

6.4  Unsere Gewährleistung beschränkt sich darauf, dass wir alle vom Kunden nachzuwei­senden Mängel durch ganze oder teilweise Ersatzlieferung oder Nachbesserung auf unsere Kosten binnen angemessener Frist beheben. Ersetzte Teile werden unser Eigentum, wobei wir mit unserem Kunden bereits im voraus über den Eigentumsübergang einig sind.

6.5  Schlägt die von uns durchzuführende Gewährleistung innerhalb einer vom Kunden angemessen zu setzenden Nachfrist fehl, dann kann der Kunde angemessene Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ist der Kunde Kaufmann, kann er nur angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.

6.6  Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung. ungeeigneter Betriebsmittel, oder infolge sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

6.7  Weitere Ansprüche unseres Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf den Ersatz von Schäden, außer wir würden aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend halten.

§7 Zahlungen

7.1  Falls nichts anderes schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt ist, haben alle Zahlungen bei Lieferung netto ohne jeglichen Abzug zu erfolgen.

7.2   Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden. Zahlungen zu. nächst auf etwa bestehende ältere Restschulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

7.3  Eine Zahlung ist erst erfolgt, wenn wir über den Vertrag bedingungslos verfügen können.

Im Falle von Schecks erst dann, wenn der Scheck ohne Vorbehalt eingelöst ist.

7.4  Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung und dann erfüllungshalber herein, Hereingenommene Wechsel werden, vorbehaltlich der Einlösung ab Fälligkeitstag, gebucht Kosten für Diskontierung und Einziehung trag! der Kunde.

7.5  Ab Verzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat, mindestens jedoch die von uns zu zahlenden Kontokorrentzinsen.

7.6  Der Kunden kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgesteilten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückhaltungsrecht des Kunden. der Kaufmann ist, wegen behauptetet Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen. Sonst kann der Kunde in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe eines angemessenen Teils der Kaulpreisforderung geltend machen.

7.7  Bei Kreditierung wird die Restschuld ohne Rücksicht auf den vereinbarten Fälligkeitster­min sofort zahlungsfähig, wenn

a) der Besteller mit 2 aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt

b) der Besteller seine Zahlungen einstellt, gegen Ihn das Vergleichsverfahren oder Konkurs eröffnet oder beantragt wird oder er bei seinen Gläubigern um ein Moratorium nachsucht oder ein Vergleichsverfahren anstrebt;

c) der Besteller gegen die ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz Anmahnung in erheblicher Weise verstößt oder in Abnahmeverzug gerat – bei Abnahmeverzug wird der Besteller für den gesamten Kaufpreis vorleistungspflichtig;

d) der Besteller stirb! und dessen Erben nicht ausdrücklich und schriftlich die dem Besteller obliegenden Verpflichtungen übernehmen 

e) sich herausstellt, dass von dem Besteller im Vertrag falsche Angaben gemacht worden

f) sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich

§8 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo·)  Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

8.1  Unsere Waren bleiben unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung im Bereich des Kunden erfolgen stets für uns als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum unseres Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit·) Eigentum unentgeltlich. Waren an denen uns (Mit·) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

8.2  Unser Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht uns gegenüber im Verzuge ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit sicherungshalber an uns in vollem Um­fange ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung wird der Kunde die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gestattet der Wiederverkäufer der Verkäuferin oder Beauftragter das Betreten des Ausstellungsraumes des jeweiligen Liefergegenstandes.

8.3  Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.

8.4 Sollten wir dem sogenannten Schock-Wechselverfahren zugestimmt haben, dann sind unsere Forderungen erst dann erfüllt, wenn auch der Wechsel eingelöst und einschließlich Nebenkosten vollständig bezahlt ist

8.5   ist der Käufer oder Besteller mi! der Zahlung des Verkaufspreises in Verzug oder mit einer Teilzahlung in Rückstand geraten, dann sind wir berechtig sofort die gelieferte Ware, auch soweit sie mit  Grund oder Gebäude fest verbunden ist beim Käufer oder Besteller abzuholen. Der Käufer oder Besteller gestattet uns insoweit die im Eigentum oder Besitz des Käufers oder Bestellers stehenden Räumlichkeiten und Grundstucke oder Grundstücksteile zu betreten. Schäden, die infolge des Abtransportes und der Demontage an Grundstück und Räumlichkeiten sowie Gebäuden und Gebäudeteilen entstehen, haben wir nicht zu erstatten.

§9 Schadenersatzanspruche der Verkäuferin

Wird der Vertrag durch den Kunden nicht erfüll!, sind wir berechtigt, 35% des vereinbarten Kaufpreises ohne Nachweis als Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Ist der Liefergegenstand ausgeliefert. erhöht sich der Pauschalbetrag um die Kosten, des Hin- und Rücktransportes sowie die Kosten der Aufarbeitung. Die Geltendmachung eines höhe­ren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.

§10 Kundendienst

10.1  Bei Reparaturen und Wartungsarbeiten stellen wir den Kundendienst nach Maßgabe der jeweils gellenden Berechnungssätze zur Verfügung.

10.2 Kundendienstmonteure sind nicht berechtigt, Garantiezusagen und andere die Verkäuferin verpflichtende Erklärungen abzugeben.

10.3   Für die von den Kundendienstmonteuren verursachten Fehler und Schäden gilt§ 6 Absatz 7 entsprechend.

§11 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

11.1 Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein, dann wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der AGB im übrigen nicht berührt.

11.2 Spätere Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform wo­bei unsere Bestätigung maßgeblich ist.

11.3   Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zu unserem Kunden gilt  das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.4  Gerichtsstand für alle rechtlichen Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, Heilbronn.